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Grundsätzlich beim Laubenbau zu beachtenden Bestimmungen
- Bundeskleingartengesetz vom 28.2.1983
- Bauordnung für Berlin
- Verordnung über Lauben
o Lauben dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Laubenvorplatz 24 qm
bebaute Grundfläche (Außenmaße, ohne Dachüberstand) nichtüberschreiten.
o Lauben dürfen nur eingeschossig sein.
o Laubenhöhen zählen ab Fußbodenoberkante und dürfen eine Höhe von 3,50m nicht
überschreiten.
o Das Unterkellern ist verboten, es darf lediglich ein Vorratsraum mit Einstiegsklappe von
2 qm Fläche und einer Tiefe von 80 cm erichtet werden.
o Dachgauben sind nicht zulässig.
o Der Dachüberstand rund um die Laube darf 80 cm nicht überschreiten.
o Um die Laube laufende Traufkanten sind nicht in der 6% Versiegelungsregelung beinhaltet.
Es müssen folgende Mindestabstände von den Parzellengrenzen eingehalten werden:
1,50 m von der Einfriedung, wenn eine Parzelle angrenzt,
3,00 m von der Einfriedung, wenn Straße-,Park- oder Privatgelände angrenzen.
Unterlagen zur Beantragung sind über den Verein an den Bezirksverband zur Weiterleitung
an das Bezirksamt 4-fach und mit Orginalunterschrift auf allen Unterlagen einzureichen.
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